Gesetze / Molkereimeister-Prüfungsverordnung

MolkMeistPrV 2021

§ 20 Befreiung von Prüfungsbestandteilen

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 16.09.2021

Bund

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, so bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung des § 19 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 19 Absatz 2 bis 5 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

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